SATZUNG
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein „Jahn“ Carolinensiel e.V. und hat seinen Sitz in
Carolinensiel. Er ist entstanden aus dem 1934 erfolgten Zusammenschluss des ehemaligen
Männerturnvereins von 1862 und des 1908 gegründeten ehemaligen Turnvereins „Jahn“. Ab 1947
Wiederaufnahme des Sportbetriebs.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, Sport zu betreiben und ihn in seiner Gesamtheit zu fördern und
auszubreiten. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung von Sportanlagen und durch die Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine
Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 3 Geschäftsjahr und Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die
vorliegende Satzung ausschließlich geregelt.
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen sowie
in den Fachverbänden entsprechend des Wettkampfangebotes des Vereins.
§ 5 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Sparten.
Jeder Sparte steht ein Spartenleiter vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf
Grund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt.
Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sparten Sport treiben.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche und juristische Person auf Antrag erwerben,
sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für
Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss
ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den Mitgliedsbeitrag für das laufende
Halbjahr bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.
§ 7 Ehrungen
Für langjährige Mitgliedschaft und für besondere Verdienste können Mitglieder auf Beschluss des
Vorstandes besonders geehrt werden. Näheres dazu regelt die Ehrenordnung.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Halbjahres,
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt:
a) bei grober Pflichtverletzung gemäß §10 und
b) wenn das Mitglied den Grundsätzen dieser Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere
gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur
Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§ 9 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der
Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über
18 Jahre berechtigt;
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Sparten aktiv
auszuüben;
§ 10 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzungen des Verein, des Landesportbundes Niedersachsen e.V., der letzteren
angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der
genannten Organisationen zu befolgen;
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
c) die durch den Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge im
Einzugsverfahren zu entrichten;
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren
Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat;
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
§ 12 Zusammentreffen und Vorsitz der Mitgliederversammlung
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der
Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18
Jahre haben eine Stimme, Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren
ist die Anwesenheit zu gestatten.
Die Mitgliederversammlung soll alljährlich innerhalb des 1. Vierteljahres als so genannte
Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 13 genannten Aufgaben
einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Veröffentlichung der
vorläufig festgesetzten Tagesordnung auf der Homepage sowie in den Aushängen der Sporthalle mit
einer Einberufungsfrist von mindestens 7 Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind 3 Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift
einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt und mindestens 25 stimmberechtigte Mitglieder
dies schriftlich beantragen.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2.
Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den § 18 und 19.
§ 13 Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu,
soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegt
insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder;
b) Wahl von mindestens 3 Kassenprüfern;
c) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr;
d) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung;
e) Genehmigung des Haushalts- Voranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der
aufgebrachten Finanzmittel.
§ 14 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten;
b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer;
c) Beschlussfassung über die Entlastung;
d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
e) Neuwahlen;
f) besondere Anträge.
§ 15 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem 2. Vorsitzenden;
c) dem Kassenwart;
d) dem Schriftführer;
e) dem Sportwart;
f) dem Jugendleiter;
g) der Frauenwartin;
h) den Spartenleitern;
i) dem Pressewart.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende gemeinsam
mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer.
§ 16 Pflichten und Rechte des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften dieser Satzung und nach
Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Haushaltslage bei Übungsleitertätigkeit und anderen besonderen Tätigkeiten für den Vorstand bzw.
für den Verein Pauschalen gemäß § 3 Nr. 26 a EStG (Übungsleiter- Ehrenamtspauschale) auszahlen.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von
Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung
durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder
untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes und aller
Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und
Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Behinderungsfalle in allen vorbezeichneten
Angelegenheiten.
3. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge.
Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden ggf. des 2. Vorsitzenden geleistet
werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich.
4. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann
einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein
unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu
unterschreiben hat.
5. Der Sportwart bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes
Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen.
6. Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendliche des Vereins im Zusammenwirken mit den zuständigen
Spartenleitern zu betreuen.
7. Die Frauenwartin hat innerhalb des Vorstandes die Belange der Frauen wahrzunehmen.
8. Der Pressewart hat alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten, wie Berichterstattung an
die Presse, Abfassung von Werbeartikeln und Bekanntmachungen zu erledigen.
9. Die Spartenleiter bearbeiten alle fachlichen Sportangelegenheiten und führen die Oberaufsicht
bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen ihrer Sparte. Sie haben die vom zuständigen
übergeordneten Fachverband gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen und in
der Jahreshauptversammlung einen Jahresbericht vorzulegen. Sie sind ferner dafür verantwortlich,
dass Sportgeräte und Ausrüstung in gebrauchsfähigem Zustand sind.
§ 17 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils drei Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben
gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine ins einzelne gehende Kassenprüfung
vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden
mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet. Die Kassenprüfer sind zu
weiteren Prüfungen berechtigt. Ein Kassenprüfer scheidet turnusgemäß alle drei Jahre aus, eine
direkte Wiederwahl ist nicht möglich.
§ 18 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder,
sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst.
Bei Stimmengleichheiten gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch
Handaufheben, wenn nicht von mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
geheime Wahl beantragt ist.
Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 3 Tage vor dem
Versammlungszeitpunkt befugt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines
besonderen Beschlusses der Versammlung.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom Schriftführer
zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten
Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders
hervorzuheben.
§ 19 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der
Bedingung, dass mindestens 75 % der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen
bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 75 % der Stimmberechtigten, so ist
die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 20 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse aus der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind
Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den
Landessportbund Niedersachsen e.V., der es für sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des
Finanzamtes zu verwenden hat.
Allgemeine Bemerkung zu Satzung
Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit wurde im Text an einzelnen Stellen ausschließlich die
männliche Form gewählt. Natürlich beziehen sich die Texte auf Angehörige aller Geschlechter.